Art. 48 · Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung oder eines Bebauungsplanes
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 26 · Original-PDF
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung
einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen,
resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 45 dieser Bauordnung.
2Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten.
3In den Arealbebauungsgebieten GS Nr. 614 und Stotzenacker in Risch sowie Bürgerhof und Schlumpfenhof in Holzhäusern sind zwecks Einhaltung der Planungswerte die lärmempfindlichen Räume möglichst weit von den lärmverursachenden Strassen anzuordnen bzw. möglichst lärmabgewandt auszurichten. Im Bereich, wo trotz gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Planungswerte überschritten wür-
1 z.B. 10 % von AZ 0.2 = 0.02
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 den, können lärmempfindliche Räume nur mit transparenten Fassadenbauteilen sowie einer kontrollierten Wohnungslüftung erstellt werden. Seitenfenster zu diesen Räumen sind nur zulässig, wenn bei diesen die Planungswerte eingehalten werden. 4 aufgehoben1
5Im Bebauungsplanpflichtgebiet „Schmittenmatte“ Rotkreuz dürfen keine Bauten
am Kirchenhügel erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.