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Art. 35 · Aussichtsschutz Kantonsstrasse

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 22 · Original-PDF

1Der Aussichtsschutz in Oberrisch und Buonas bezwecken die Freihaltung einzelner freier Sichtbereiche von der Kantonsstrasse auf Seeufer, See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Diese Sichtbereiche sind mit einer Bauermittlung durch den Grundeigentümer bei der Gemeinde vor der Bauprojektphase abklären zu lassen. Der Gemeinderat setzt die freien Sichtbereiche mit der Baubewilligung fest.

2Die Aussichtsschutzzone Dersbach/Freudenberg bezweckt eine möglichst grosse

Sichtfreihaltung von der Dersbachstrasse aus auf den See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Der Gemeinderat kann diesbezüglich Vorschriften erlassen für die Höhe von Lebhägen und Mauern sowie für deren Unterhalt. § 35 Planungszone

-- 6. Verfahrensbestimmungen Hinweis auf PBG / VPBG PBG

VPBG

§ 36-43 Bausperre

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§ 44-47 Baulinienraum

§ 18-25

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.