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Art. 34 · Landschaftsschutzzone

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 22 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone dient dazu, besonders schöne und wertvolle Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart zu erhalten oder wiederherzustellen.

2Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaften einzufügen.

3Die typischen Elemente wie Hecken und Feldgehölze, markante Einzelbäume

sowie Ufergehölze sind zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen

anordnen.

4Den Aspekten der ökologischen Aufwertung, der Vernetzung und der Landschaftsentwicklung ist besonders grosse Achtung zu schenken. Eine Aufwertung mit

Gehölzen, Hecken, Kleingewässern und dergleichen ist anzustreben und kann mit Beiträgen unterstützt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.