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Art. 30 · Ortsbildschutzzone

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 20 · Original-PDF

Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- und Quartierbild einfügen. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Der Gemeinderat kann bei der Überlagerung

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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 mit einer Bauzone vor der Erteilung von Baubewilligungen einen Überbauungsplan oder die vorherige Durchführung eines Studienauftrages als Beurteilungsgrundlage verlangen. Für alle Bauvorhaben wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.