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Art. 22 · 4. Bauzonen mit speziellen Vorschriften

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 12 · Original-PDF

Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone

1Der Verkauf von Lebensmitteln in der Arbeits- und Dienstleistungszone ist nicht

zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den örtlichen Bedarf.

2Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 500 m2 pro Gebäude und

10% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als

Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.

3In der Arbeits- und Dienstleistungszone sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit

lokalem Einzugsgebiet, wie Tenniscenter und Fitnesscenter zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, wie Erlebnispark, Multiplexkinos sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.