Art. 22 · 4. Bauzonen mit speziellen Vorschriften
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 12 · Original-PDF
Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone
1Der Verkauf von Lebensmitteln in der Arbeits- und Dienstleistungszone ist nicht
zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den örtlichen Bedarf.
2Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 500 m2 pro Gebäude und
10% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als
Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
3In der Arbeits- und Dienstleistungszone sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit
lokalem Einzugsgebiet, wie Tenniscenter und Fitnesscenter zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, wie Erlebnispark, Multiplexkinos sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.