Art. 5 · Wohn- und Arbeitszonen
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 3 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen ver gleichbare Zwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2In der WA3 sind in dem auf Strassenniveau zugänglichen Geschoss grund sätzlich keine Wohnnutzungen zulässig und es sind auf diesem Geschoss mindestens 20 % der realisierbaren anrechenbaren Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu schaffen.
3Der Gemeinderat kann abweichend von Abs. 2 ausnahmsweise Wohnnut zungen in dem auf Strassenniveau zugänglichen Geschoss zulassen, sofern in anderen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück mindestens 20 % der gesamten realisierbaren Geschossfläche gewerblich genutzt wer den.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.