← BZO Oberägeri · Inhaltsverzeichnis

Art. 43 · Anzahl der Abstellplätze (AP) für Motorfahrzeuge

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 16 · Original-PDF

1Die minimale Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die VSS-Norm 40 281 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot auch gemäss Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. Es gilt im Grundsatz Folgendes: a) Wohnbauten:

1AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung; b) Büros, Läden, Kleingewerbe:

1AP pro 40 m² aGF; c) Café, Restaurant:

1AP pro 40 m² aGF; d) Hotel, Pension:

1AP pro 4 Betten; e) Besucherplätze (ohne gastgewerbliche Betriebe): mind. 10 % der er­ forderlichen Anzahl AP; f) andere Nutzungen gemäss VSS-Norm 40 281.

2Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen.

3Das maximale Angebot an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ist in Wohn­ zonen nicht beschränkt, wenn mindestens 80 % der Abstellplätze in Unterni­ veaubauten oder unterirdischen Bauten liegen. Ansonsten ist die Anzahl Ab­ stellplätze auf den reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm 40 281 be­ schränkt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.