Art. 39 · Besondere Grenzabstände
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 14 · Original-PDF
1Für Abstände von privaten Strassen und Wegen finden für alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements für Gemeindestrassen sinngemäss Anwendung, für solche von Gemeindestrassen gilt das kantona le Recht.
2Grenz-, Näher- und Überbaurechte können nur ausgeübt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 14 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
3In den Kernzonen A, B und U kann der Gemeinderat den Grenzabstand - mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer - aus städtebaulichen Gründen reduzieren oder ganz aufheben. In diesem Fall kann auch von der maximalen Gebäudelänge abgewichen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.