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Art. 30 · Siedlungsrand und Pflanzungen

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 12 · Original-PDF

1Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder massgeblichen Umgestaltun­ gen des Aussenraums ist im Grenzabstand auf mind. 1⁄3 der Länge zur Landwirtschaftszone eine Bepflanzung mit standortgerechten, einheimi­ schen Sträuchern oder – nach schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft – ein standortgerechter, einheimischer mittel- bis grosskroniger Baum vorzu­ weisen und bei Abgang zu ersetzen. Durchgehende Mauern und dichte Formschnitthecken sind nicht zulässig.

2Das EG

ZGB

regelt die Abstände.

3Bauvorhaben am Siedlungsrand gehen besonders umsichtig mit ihrem Er­ scheinungsbild und ihrer Aussenwirkung um. Soll von Geschossigkeit, Ge­ bäudelänge oder Nutzungsmass gegenüber der Einzelbauweise abgewi­ chen werden, sind die Vorzüge dieser Abweichungen in Bezug auf die land­ schaftliche Einbettung und die Aussenwirkung nachzuweisen. 12 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.