Art. 25 · Einordnung
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 11 · Original-PDF
1Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen sich hinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung und Landschaft einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2Das Einordnungsgebot gilt insbesondere auch für Terrainveränderungen, Dachaufbauten, Antennen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.
3Der Gemeinderat kann zur besseren Beurteilung der Eingliederung von ge planten Bauten und Anlagen ins Landschaftsbild und in die Umgebung vom Gesuchsteller bzw. von der Gesuchstellerin als aussagekräftige Unterlagen ein Modell oder Visualisierungen verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.