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Art. 14 · Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 6 · Original-PDF

1Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öf­ fentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Ge­ bäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.