Art. 10 · Erscheinungsbild von Dächern, Fassaden und Balkonen
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 4 · Original-PDF
1In der Kernzone A sind nur Satteldächer zulässig. 4 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
2Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind Flachdächer gestattet; sie müssen sich gut ins Ortsbild einpassen.
3Je Dachseite ist nur ein Kreuzgiebel zulässig. Die Kreuzgiebelbreite darf maximal die Hälfte der zugehörenden Fassadenlänge betragen.
4Dachflächenfenster sind auf ein Minimum zu beschränken und sorgfältig in die Dachlandschaft zu integrieren.
5Entlang den Kantonsstrassen müssen Balkone mindestens mit der Hälfte ihrer Tiefe ins Gebäude integriert werden. Sie haben zudem einen Min destabstand von 0,50 m vom Strassen- oder Trottoirrand einzuhalten. Die lichte Höhe hat, gemessen ab dem Trottoir, mindestens 3,00 m zu betra gen.
6Fassaden und Dächer müssen in der Regel in ortsüblichen Materialien ausgeführt werden. 2.2.2 Kernzone B
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.