Art. 8 · Parkierung
BZO Bauordnung Neuheim · S. 6 · Original-PDF
1Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat für deren Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderung. Objekt Parkplätze für Bewohner Parkplätze für Besu- Parkplätze für Beschäftigte, cher, Kunden Besucher
1PP erforderlich pro 1 PP erforderlich pro 1 PP erforderlich pro Wohnungen 80 m² anrechenbaren 500 m² anrechenbaren Geschossfläche (aGF) 500 m² anrechenbaren Geschossfläche (aGF) Geschossfläche (aGF) (mindestens 1 PP pro Wohnung) Dienstleistungsbe- 30 m² anrechenbaren Getriebe schossfläche (aGF) Lagerräume, 500 m² anrechenbaren GeArchive schossfläche (aGF) Läden für tägli- 30 m² anrechenbaren Gechen Bedarf schossfläche (aGF) Fabrikation, Werk- 90 m² anrechenbaren Gestätten schossfläche (aGF)
90 m² anrechenbaren Geschossfläche (aGF)
Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (Bsp. Alterswohnungen, Sportanlagen, Kulturelle Anlagen usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl Parkplätze im Einzellfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest.
2Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die Leistung einer Ablösesumme abzugelten. Die Höhe der Ablösungssumme beträgt pro Abstellplatz CHF 10'000.00. Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich innert spätestens fünf Jahren erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von der Gemeinde zinslos zurückerstattet. Die Ersatzabgaben dienen der Schaffung und dem Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und der Förderung des öffentlichen Verkehrs.
3Sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine geringere Anzahl Abstellplätze zulassen, eine grössere Anzahl Abstellplätze verlangen oder etappenweise Erstellung bewilligen. Bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie bei Lagerhäusern, Grossgewerbe- und Industriebetrieben setzt der Gemeinderat die Zahl der zu erstellenden Abstellplätze von Fall zu Fall fest. Unter Beizug der Normen und Empfehlungen des Vereins Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen.
4Die vorgeschriebenen Besucher- und Kundenparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und dauernd als solche betrieben werden.
5Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Parkplätzen muss ein breites Parkfeld für Behinderte in der Nähe der Gebäudeeingänge erstellt werden und ist entsprechend zu signalisieren (Massgebend Schweizer Norm SN 640 290 Parkieren).
6Ausserhalb der Bauzone legt der Gemeinderat den Parkplatzbedarf im Einzelfall fest.
7Der Gemeinderat kann auch Auflagen zur Nutzung und Zugänglichkeit von Abstellplätzen für den Zweiradverkehr machen, besonders für die Nutzung durch Berufspendler, Kunden und Besucher, sei dies in zeitlicher Hinsicht oder was die Bewirtschaftung angeht.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.