Art. 9 · Bauausführung
BZO Bauordnung Neuheim · S. 7 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen.
2Gebäude, die der Hilfe in ausserordentlichen Lagen dienen, insbesondere Spitäler, Polizei- und Feuerwehrgebäude sowie Notunterkünfte, sind erdbebensicher zu erstellen.
3Die Situierung der Bauten hat auf Belichtung und Besonnung Rücksicht zu nehmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.
4Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2.40 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme von Küchen, eine Bodenfläche von mindestens 10.00 m² aufweisen. Räume mit Dachneigungen haben auf einer Bodenfläche von mindestens 8.00 m² eine lichte Höhe von 2.40 m aufzuweisen. Die Fensterflächen müssen mindestens 10 % der Bodenfläche betragen.
5In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und gut zugängliche gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und dergleichen vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.