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Art. 44 · Gebühren

BZO Bauordnung Neuheim · S. 16 · Original-PDF

1Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. Der Gemeinderat legt die Gebühren in einer separaten Verordnung fest.

2Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind von der Bauherrschaft zusätzlich zu tragen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.