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Art. 42 · Besondere Grenzabstände
BZO Bauordnung Neuheim · S. 15 · Original-PDF
1In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.00 m und für Kleinbauten 2.50 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung vom Nachbar verringert oder ganz aufgehoben werden.
2Die Grenzabstände sind auch gegenüber den Landwirtschaftszonen und den übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften einzuhalten.
3Für die Gebäudeabstände gegenüber Strassen gilt § 17 Gesetz über Strassen und Wege (GSW 751.14).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.