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Art. 40 · rassenhäuser
BZO Bauordnung Neuheim · S. 15 · Original-PDF
1Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3.00 m horizontal versetzt sind.
2Bei Terrassenhäusern darf gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise oder der Arealbebauung ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, sofern kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 8.00 m überragt. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.