Art. 39 · Einfriedungen und Pflanzen
BZO Bauordnung Neuheim · S. 14 · Original-PDF
Einfriedungen dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie nicht höher als 1.20 m sind. Höhere Einfriedungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken, sofern nicht gegenüber einer öffentlichen Strasse eine Ausnahmebewilligung gegen Revers gewährt wird oder sich die angrenzenden Eigentümer schriftlich anders einigen. Entlang von Kantonsstrassen gilt kantonales Recht.
15 § 39 Einfriedungen und Pflanzen
Abs. 1 Einfriedungen Grenze Grenze 1.20 1.20 m (an der Grenze möglich) x x = Überschreitung über 1.20 m 1.20 x X + Y X 1.20 m Trottoir- bzw. Strassenrand x = Mehrhöhe über 1.20 m Y = Mehrhöhe über 1.20 m X = 50 cm ab Trottoir- bzw. Strassenrand
20 Pflanzabstände gemäss § 102 Abs. 1 EGZGB Sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren, gelten gegenüber benachbarten Grundstücken die folgenden privatrechtlichen Pflanzabstände: Hochstämmige Bäume: Waldbäume oder grosse Zierbäume wie Platanen, Pappeln, wilde Kastanien, Nuss- und Kirschbäume usw. Kulturobstbäume: Apfel- und Birnbäume usw. Niederstämmige Bäume: Zwergobst-, Zwetschgen- und Pflaumenbäume usw. Niedere Gartenbäume und Ziersträucher
Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen gilt § 12 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) vom 18. Februar 1997.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.