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Art. 36 · Auskragende Bauteile

BZO Bauordnung Neuheim · S. 14 · Original-PDF

1Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone und Dachvorsprünge dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinoder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. Auskragende Bauteile dürfen nicht abgestützt werden.

2Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.