Art. 10 · Hindernisfreies Bauen
BZO Bauordnung Neuheim · S. 7 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen so erstellt, betrieben und erneuert werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind.
2Sowohl bei der Erstellung als auch bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen darf auf Massnahmen für Behinderte verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde.
3Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze:
a)für Behinderte sollen die gleichen Zugänge wie für Nichtbehinderte benutzbar sein;
b)Parkplätze für Behinderte sollen so angeordnet sein, dass lange Wege vermieden werden;
c)bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen sowie bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr muss mindestens eine behindertengerechte WC-Anlage vorhanden sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.