Art. 3 · Beratende Kommissionen
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 28 · Original-PDF
Bebauungsplan
1Die Art der Überbauung wird durch Bebauungspläne festgelegt.
2Die Bebauungspläne werden etappenweise für Teilgebiete durch den Gemeinderat oder durch Private in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat ausgearbeitet.
3Die Bebauungspläne sind gemäss den Anforderungen in § 4 der vorliegenden Sonderbauvorschriften auszuarbeiten.
A 2 Einwohnergemeinde Hünenberg: Sonderbauvorschriften zur Dorfkernplanung Anhang 1
1Der Bebauungsplan legt u.a. fest: - die Ausnützung und deren Verteilung auf die einzelnen Gebäude - die Nutzungsart - die Anordnung der Baukörper durch Festlegung von verbindlichen Baufluchten und maximalen Baubegrenzungslinien - die Gebäudehöhen und die Dachform - die Anordnung und Höhenlage der Wohnstrassen, Wege und Plätze sowie die rechtliche Sicherung der öffentlichen Wegrechte - die Anordnung der Parkplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu den Garagen - die wichtigen Bäume und die wichtigsten Elemente der Umgebungsgestaltung - das Marktrecht auf Wohnstrassen und Plätzen
2Wo der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften und der Bauordnung.
3. Die einzelnen Sonderbauvorschriften Art. 3 Bemessung
1Die Gebühr wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Aufwand wird in einem Rapport festgehalten.
2Die Ansätze richten sich nach den Vorgaben des KBOB (Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) und werden jährlich neu angepasst: 15
Zeitmitteltarif (auf Basis von Honorar-Kategorie D):
CHF 133.— / Std.
15Änderung vom 20. Oktober 2015; in Kraft ab 1.1.2016
A 11 Einwohnergemeinde Hünenberg: Gebührenordnung
Anhang 4 Die Arbeiten umfassen insbesondere folgende Arbeiten:16
− Prüfen von Gesuchen − Ausfertigen von Einsprache- und Beschwerdeentscheiden. − Baukontrollen − Sekretariatsarbeiten wie z.B. Erfassen und Publikation der Gesuche etc.
3Für kleinere Bauvorhaben, wie z. B. Bauanzeigen, Bauanfragen und dergleichen, bei denen der Verwaltungsaufwand weniger als zwei Stunden beträgt, wird keine Gebühr erhoben. 16
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.