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Art. 13 · Einordnung

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 10 · Original-PDF

1Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht erheblich beeinträchtigen.

3In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, welche die Gestaltung betreffen. § 13 Inkrafttreten

Diese Sonderbauvorschriften treten am Tage nach der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Sonderbauvorschriften hängigen und noch nicht erledigten Gesuche für bauliche oder andere bewilligungspflichtige Massnahmen unterliegen den Bestimmungen dieser Sonderbauvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.