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Art. 52 · Übergangsrecht
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 18 · Original-PDF
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche für bauliche und andere bewilligungspflichtige Massnahmen unterliegen dieser Bauordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.