Art. 41 · Geschosshöhe
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 15 · Original-PDF
1Für die Berechnung der Gebäudehöhe in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen gilt eine maximale Geschosshöhe (OK-OK gemessen) von 3.50 m, in allen übrigen Zonen 3.00 m. Für Ladenlokale, Gewerbebetriebe und dergleichen im Erdgeschoss gilt eine maximale Geschosshöhe von 4.50 m.
2Das Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern darf in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen nicht höher als 3.70 m, und in allen übrigen Zonen nicht höher als 3.20 m sein (gemessen ab der effektiven Gebäudehöhe bis zur effektiven Firsthöhe).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.