Art. 37 · Schutz vor Naturgefahren
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 13 · Original-PDF
1Gefahrenzonen umfassen durch Naturgefahren wie Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdete Bauzonen.
2In der Gefahrenzone 3 kann die Baubewilligungsbehörde Empfehlungen für Massnahmen erteilen.
3Bei Bauvorhaben im Überflutungsgebiet des Zugersees (Kote 414.60 m. ü. M) hat die Bauherrschaft Massnahmen zu ergreifen, dass das Schadenpotenzial bis zur Überschwemmungskote klein gehalten wird. Dabei sind weitere raumplanerische Interessen (Seeufer und Landschaftsschutz) zu berücksichtigen. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)
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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)
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