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Art. 22 · Arbeitszone A

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 7 · Original-PDF

1Die Arbeitszone A ist für die Ansiedlung mässig störender Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 39.

2Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

3Vom gemäss § 38 verlangten Freiflächenanteil sind mindestens 50 Prozent als Grünflächen auszubilden. Diese sind in erster Linie entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen anzuordnen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

5Am 25. September 2016 vom Stimmvolk beschlossen als §22; offensichtlicher Fehler bei der Nummerierung, der hiermit behoben wurde Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.