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Art. 8 · Bauausführung

BZO Bauordnung Baar · S. 12 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen.

2Öffentliche Bauten und Anlagen sind erdbebensicher zu erstellen. Wegleitung zu § 8 Abs. 1: Die Details sind insbesondere in den Normen des SIA und des VSS sowie im Strassenreglement und im Abwasserreglement geregelt. Wegleitung zu § 8 Abs. 2: Dazu gehören insbesondere Spitäler, Polizei- und Feuerwehrgebäude, Notunterkünfte sowie Unterwerke und Hochspannungsleitungen, aber auch Verwaltungen und Schulen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.