Art. 9 · Hindernisfreies Bauen
BZO Bauordnung Baar · S. 12 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind.
2Bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr darf auf Massnahmen für Behinderte nur verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde.
3Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze:
a)Für Behinderte sollen die gleichen Zugänge wie für Nichtbehinderte benutzbar sein.
b)Parkplätze für Behinderte sollen so angeordnet sein, dass lange Wege vermieden werden.
c)Bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen sowie bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr muss mindestens eine behindertengerechte WC-Anlage vorhanden sein. 10 Wegleitung zu § 9: Zu beachten ist auch die Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1993.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.