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Art. 55 · Gebühren
BZO Bauordnung Baar · S. 42 · Original-PDF
anrechenbar. stellen.
1Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand angemessene Gebühr zu entrichten.
2Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen. 40 7. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.