Art. 33 · Kernzone B
BZO Bauordnung Baar · S. 26 · Original-PDF
1Die Kernzone B dient der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes, von Gebäudegruppen und Freiräumen. Sie ist für das Wohnen sowie für nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Eine gemischte Nutzung ist anzustreben. Verkaufsflächen für Lebensmittel sind bis zu einer Fläche von 1'500 m2 zulässig.
2Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 1'000 m2 pro Gebäude und 20% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
3Kleinere Freizeiteinrichtungen, die zur Belebung der Kernzone beitragen, sind zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nicht zulässig. Wegleitung zu § 33 Abs. 2 und 3: Siehe Bemerkungen zu § 30 Abs. 1 bis 4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.