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Art. 32 · Kernzone A

BZO Bauordnung Baar · S. 11 · Original-PDF

PBG: Bebauungspläne (Zitat)

1Gemeindliche Bebauungspläne bestimmen die Bauweise für eine Fläche innerhalb der Bauzone. Wenn sie Vorteile für das Siedlungsbild und die Gestaltung der Umgebung erzielen, können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

2Bestandteile sind in der Regel Baulinienpläne und Vorschriften über die Art und das Mass der Ausnützung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung der Baukörper, die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Dachform, die Abstände und insbesondere über die Umgebung. 3. Abschnitt – Allgemeine Bauvorschriften § 32 PBG Vorteile für das Siedlungsbild und die Gestaltung der Umgebung aufzuzeigen. Wegleitung zu § 30 Abs. 6 und 7: Diese Regelung bezweckt, dass Wohnbauten in angrenzenden Zonen nicht durch hohe Gewerbebauten beeinträchtigt werden (Beschattung, Aussicht usw.). In diesen Fällen kann der minimale Abstand von 8 m somit im Erdgeschoss nicht reduziert werden. Ebenso kommt der reduzierte grosse Grenzabstand gemäss § 44 Fussnote 2) in diesen Fällen nicht zur Anwendung. § 32 Kernzone A

1Die Kernzone A dient der Erhaltung und Entwicklung des Ortszentrums. Sie ist für das Wohnen sowie für nicht störende und mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2Im Erdgeschoss sind keine Wohnungen zulässig.

3In der Kernzone A gilt eine Bebauungsplanpflicht. 23

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.