Art. 31 · Arbeitszonen
BZO Bauordnung Baar · S. 24 · Original-PDF
1Die Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2Der Verkauf von Lebensmitteln ist in den Arbeitszonen nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den Quartierbedarf bis max. 200 m2. 22
3Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 1'000 m2 pro Gebäude und 20% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
4Kleinere Freizeiteinrichtungen mit einem lokalen Einzugsgebiet sind zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nicht zulässig.
5Im Rahmen von Bebauungsplänen können in Abstimmung auf die heutigen und künftigen Verkehrskapazitäten des Strassennetzes die Verkaufsflächen gemäss Abs. 2 und 3 erhöht werden.
6Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig.
7Gegenüber Wohnzonen sowie gegenüber Wohnbauten in Wohn- und Arbeitszonen ist immer ein Grenzabstand von min. 8 m einzuhalten.
8Der grosse Grenzabstand kann für Gewerbebetriebe im Erdgeschoss bis auf das Mass des kleinen Grenzabstandes reduziert werden. Wegleitung zu § 31 Abs. 2 bis 5: Siehe Bemerkungen zu § 30 Abs. 1 bis 4. Wegleitung zu § 31 Abs. 7 und 8 Diese Regelung bezweckt, dass Wohnbauten in angrenzenden Zonen nicht durch hohe Gewerbebauten beeinträchtigt werden (Beschattung, Aussicht usw.). In diesen Fällen kann der minimale Abstand von 8 m somit im Erdgeschoss nicht reduziert werden. Ebenso kommt der reduzierte grosse Grenzabstand gemäss § 44 Fussnote 3) in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.