Art. 9 · Umgebungsgestaltung
BZO Zollikon · S. 10 · Original-PDF
9 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 17 In den Hanglagen gemäss Zonenplan beträgt die Gebäudelänge längs der Falllinie des Gebäudelänge Terrains max. 40 m. Art. 18 Ist eine Fassade länger als die Grundlänge, so erhöht sich der entsprechende GrundMehrlängenzuschlag zum Grundabstand abstand um 1/5 der Mehrlänge bis zum max. Zuschlag. W 1.25 W 1.35 W 1.60 W 1.75 W 2.10 W 2.20 W 2.40, W 2.60 WG 2.60; WG 2.70 WG 2.90 Grundlänge 20 m 20 m 12 m Mehrlängenzuschlag max. 4 m 5 m 5 m Art. 19 1In den Zonen W 1.25 und W 1.35 sind Gebäude in offener Bauweise zu erstellen. Bauweise 2In den übrigen Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 3Längs Staatsstrassen ist in Zonen ohne Gebäudelängenbeschränkung für Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m (bei Schrägdach 5 m) nicht übersteigt, der Grenzbau unter Wahrung eines Abstandes von mind. 3.5 m gegenüber Gebäuden auf dem Nachbargrundstück bis zu einer Bautiefe von 8 m, gemessen ab Verkehrsbaulinie, erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.