Art. 10 · Abbruch
BZO Zollikon · S. 11 · Original-PDF
10 Bau- und Zonenordnung 1996 4Für den einseitigen Grenzbau bei Hauptgebäuden gilt Art. 32. Art. 20 1In den Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig, wenn sie mit einer Wohnung Nutzweise zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Gestattet sind überdies nicht störende Kleinbetriebe, die der Versorgung der Wohnbevölkerung dienen. 2In den mit vertikaler Schraffur bezeichneten Gebieten und in der Wohn- und Gewerbezone sind mässig störende Betriebe zulässig. Art. 21 Dacheinschnitte dürfen insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Dacheinschnitte Fassadenlänge. Art. 22 1In den Wohn- und Gewerbezonen beträgt der Grenzabstand für dauernd gewerblich Wohn- und Gewerbezonen genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m (bei Schrägdächern 5 m) nicht übersteigt, 3.5 m. 2Für diese Gebäudeteile ist ein Mehrlängenzuschlag nicht erforderlich.
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