Art. 15 · Grundmasse
BZO Zollikon · S. 16 · Original-PDF
15 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 30bis 1Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, DoppelAbgrabungen und Sammelgaragen sowie für Kellerzugänge sind zulässig. 2Im weiteren sind im Bereich des tieferliegenden Terrains Abgrabungen des gewachsenen Bodens bis zu einer Abgrabungstiefe von 1.5 m und höchstens entlang des halben Gebäudeumfanges gestattet, wenn das Gelände in der Falllinie mind. 10% Neigung (an der Fassade gemessen) aufweist. 3Abgrabungen haben sich befriedigend in den Terrainverlauf einzuordnen. Art. 30ter Bei benachbarten Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand kleiner ist als 7 m, müssen Mehrlängenzuschlag bei benachbarten Hauptgebäuden die für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Fassadenlängen zusammengerechnet werden. Art. 31 1Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von MenBesondere Gebäude schen bestimmt sind, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, und deren Baumassenziffer nicht grösser als 0.2 ist, gelten hinsichtlich Abstände die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen. 2Für den Grenzbau ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich, sofern nicht an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig über die Grenze zusammengebaut wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.