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Art. 16 · Bau- und Zonenordnung 1996
BZO Zollikon · S. 17 · Original-PDF
16 Bau- und Zonenordnung 1996 Art. 32 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann einseitig an die Grenze gebaut Einseitiger Grenzbau bei Hauptgebäuden werden, sofern die geschlossene Überbauung zulässig ist. Art. 33 Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Abstände von Strassen und Wegen Wege, so haben oberirdische Gebäude den gleichen Abstand wie von Nachbargrundstücken einzuhalten. Für unterirdische Gebäude gilt ein Abstand von 3.5 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.