Art. 0.20 · Gebäudehöhe
BZO Zollikon · S. 9 · Original-PDF
0.20 Gebäudehöhe max. 13.5 m Grundabstand min. 6 m * Beidseitiges Schrägdach über den Hauptfassaden, ein First und mindestens 22.5° Neigung 2Die Baumasse von Garagen und Fahrzeugunterständen, die in Hauptgebäuden integriert ist, wird der Baumassenziffer für besondere Gebäude angerechnet. Art. 12 1Bei Gebäudelängen von mehr als 12 m ist der Grundabstand um 1/5 der Mehrlänge, Mehrlängenzuschlag zum Grundabstand jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen. 2Für Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4 m (bei Schrägdächern 5 m) nicht übersteigt, ist kein Mehrlängenzuschlag erforderlich. 0.20 11.8 m – – 6 m 1Beidseitiges Schrägdach über den Hauptfassaden, ein First und mindestens 22.5° Neigung 2besondere Gebäude nach § 49 Abs. 3 PBG. Die Baumasse von Garagen und Fahrzeugunterständen, die in Hauptgebäuden integriert ist, wird der Baumassenziffer für besondere Gebäude angerechnet. 3In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten gilt eine Gebäudehöhe von max. 11.8 m. 0.20 Gebäudehöhe max. 13.5 m * Beidseitiges Schrägdach über den Hauptfassaden, ein First und mindestens 22.5° Neigung 2Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. 3Die Baumasse von Garagen und Fahrzeugunterständen, die in Hauptgebäuden integriert ist, wird der Baumassenziffer für besondere Gebäude angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.