← BZO Zumikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 5.3 · Öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Zumikon · S. 50 · Original-PDF

5.3 Öffentliche Bauten und Anlagen Im Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen sind die für die Öffentlichkeit wichtigen Bauten und Anlagen bezeichnet (Standortsicherung): • Öffentliche Verwaltung • Erziehung und Bildung • Kultur und Begegnung • Kultuspflege und Bestattungswesen • Erholung und Sport • Altersbetreuung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.