Art. 36 · 7.1 Instrumente zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie
BZO Zumikon · S. 57 · Original-PDF
36 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Variante 2 Strategie Sonderbauvorschriften Sonderbauvorschriften (SBV) ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung (z.B. erhöhte Ausnützungsziffer, erhöhte Höhenmasse, geringere Abstände) bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen. Bei Sonderbauvorschriften besteht kein Zwang, nach ihnen zu bauen. Jeder Grundeigentümer kann sich zwischen SBV und den Grundmassen der BZO entscheiden. Mögliche Auflagen:
–beschränkte Nutzweise • minimale Erdgeschosshöhe • Gestaltungsplanpflicht Wichtigste Punkte • Sonderbauvorschriften erleichtern die freiere Überbauung bestimmter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen. • Die Nutzweise kann detailliert umschrieben werden. • Es darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Arbeitspapiere Sonderbauvorschriften Die Sonderbauvorschriften werden in drei separaten Arbeitspapieren "Sonderbauvorschriften für das Zentrumsgebiet Waltikon", "Sonderbauvorschriften für das Zentrumsgebiet Dorf" und "Sonderbauvorschriften für das Zentrumsgebiet Maiacher" beschrieben. Beurteilung Die Gemeindeversammlung setzt die SBV fest. Dem Baubewilligungsverfahren ist fallweise das Gestaltungsplanverfahren vorangestellt. Die Hürde ist für die Grundeigentümer daher wie bei einem Gestaltungsplanverfahren relativ hoch. Qualitative Vorschriften sind mit diesem System genauso möglich wie Erleichterungen. Die Vorschriften können zudem auf spezifische Ziele und Eigenschaften eines Gebiets entwickelt werden. Ein einheitliches Konzept ist nicht zwingend, kann aber als Anforderung formuliert werden. Variante 3: Strategie Gestaltungsplan Der öffentliche Gestaltungsplan legt für ein bestimmtes Gebiet Lage, Zahl, äussere Abmessungen und Nutzweise der Bauten verbindlich fest. Beim öffentlichen Gestaltungsplan liegt die Federführung bei der Gemeinde und die Festsetzung erfolgt durch die Legislative (Gemeindeversammlung). Es ist ein wesentliches "öffentliches Interesse" nötig. Der private Gestaltungsplan hingegen wird von den Eigentümern in engem Kontakt mit der Gemeinde ausgearbeitet. Die Festsetzung erfolgt durch die Eigentümer und bedarf der Zustimmung durch die Exekutive bzw. Legislative, wenn von der BZO abgewichen wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.