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Art. 28 · Baumschutz und Begrünung

BZO Uetikon am See · S. 15 · Original-PDF

1Die Bachgehölze längs der im Ergänzungsplan mit Gewässerabstandslinien ver­ sehenen Gewässer sind zu erhalten.

2Die im Zonenplan und in den Kernzonenplänen bezeichneten Einzelbäume sind im Interesse des Dorfbildes zu erhalten und bei Abgang angemessen zu ersetzen. Eine Fällung ist bewilligungspflichtig.

3Flachdächer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten Dach­ geschoss als begehbare Terrasse benutzt oder für den Bau von Anlagen zur Nut­ zung der Sonnenenergie beansprucht werden, sind zu begrünen. Flachdächer über dem obersten Geschoss von Hauptgebäuden dürfen nicht als begehbare Terrassen genutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.