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Art. 33 · Besondere Gebäude
BZO Stäfa · S. 23 · Original-PDF
1 Für besondere Gebäude gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von einem Fünftel der zonengemässen BZ(G), mindestens jedoch eine Baumasse von 120 m3.
2 In den Wohnzonen kann die zusätzliche Baumasse gemäss Absatz 1 für Garagen und Fahrzeugunterstände auch Hauptgebäuden zugeschlagen werden.
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4 Besondere Gebäude sind bei der Berechnung der Gesamtlänge nicht mit einzubeziehen.
15 Suter • von Känel • Wild • AG
Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.