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Art. 34 · Abstände bei fehlender
BZO Stäfa · S. 24 · Original-PDF
Baulinie
1 Fehlen Baulinien, so haben Bauten einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und von 3,5 m gegenüber Plätzen und Wegen aufzuweisen.
2 Unterirdische Bauten haben einen Abstand von 3,5 m, besondere Gebäude einen solchen von 2 m gegenüber von Strassen, Plätzen und Wegen aufzuweisen.
3 Bei Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen können geringere Abstände bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.