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Art. 7 · Nutzweise
BZO Oetwil am See · S. 2 · Original-PDF
7 Art. 7 Nutzweise
Zulässig sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.