Art. 8 · Neubauten
BZO Oetwil am See · S. 7 · Original-PDF
1In der Kernzone K1 sind Neubauten zulässig.
2Für Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:
a)Vollgeschosse max. 3*
b)Dachgeschosse max. 1
c)Fassadenhöhe (traufseitig) max. m 10.5*
d)Fassadenhöhe Schrägdach (giebelseitig)
max. m
15.0* unter Beachtung der Dachneigung lit. j)
e)Gebäudelänge max. m 30.0
f)Kleiner Grenzabstand max. m 3.5
g)Grosser Grenzabstand max. m 6.0
h)Grünflächenziffer mind. % 20 i) Dachneigung mind. max. 30° 45° * unter Vorbehalt Art. 8 Abs. 4 BZO
3Der Gemeinderat kann tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder betriebliche Anforderungen vorliegen und die Grundstücksnutzung durch die Grünflächenziffer gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. h) unverhältnismässig erschwert würde.
4In der Kernzone Gusch sind zwei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss erlaubt. Die Fassadenhöhe beträgt:
Traufseitig gemessen 7.5 m Giebelseitig unter Beachtung der Dachneigung nach Art. 8 Abs. 2 lit. i) gemessen 12.5 m
5In den Kernzonen Weiler sind, ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 BZO sowie einzelne Kleinbauten und Anbauten, keine Neubauten zulässig.
5In den Kernzonen Weiler sind, ausser Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 BZO sowie einzelne Kleinbauten und Anbauten, keine Neubauten zulässig.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.