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Art. 68 · Abbruch

BZO Oetwil am See · S. 4 · Original-PDF

24 Verwendete Abkürzungen PBG Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich BBV II Besondere Bauverordnung II des Kantons Zürich BZO Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oetwil am See ES Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV LSV Lärmschutz-Verordnung des Bundes SN Schweizer Norm 4 I. Zonenordnung (Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne)

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen gelten für beide Geschlechter, ungeachtet der verwendeten weiblichen oder männlichen Form. Art. 68 Abbruch

Alle Abbrüche von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bestandteilen der Umgebung sind bewilligungspflichtig. Eine Abbruchbewilligung wird erteilt, wenn die Erstellung eines Ersatzbaus oder eines Neubaus gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.