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Art. 66 · Renovationen
BZO Oetwil am See · S. 4 · Original-PDF
24 Art. 66 Renovationen
Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.