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Art. 61 · Neubauten
BZO Oetwil am See · S. 23 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten die folgenden Grundmasse:
a)Vollgeschosse max. 2
b)Dachgeschosse max. 1
c)Fassadenhöhe max. m 7.5
d)Gesamthöhe max. m 12.0
e)Gebäudebreite max. m 12.0
f)Gebäudelänge max. m 30.0
g)Kleiner Grenzabstand max. m 3.5
h)Grosser Grenzabstand max. m 6.0
2In den Kernzonen sind alle Nutzweisen mit höchstens mässig störenden Auswirkungen gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.