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Art. 60 · Abweichungen
BZO Oetwil am See · S. 23 · Original-PDF
Abweichungen sind gestattet oder können angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes oder der Wohnhygiene liegt oder die geänderte Nutzweise dies verlangt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.