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Art. 6 · Ortsbildprägende Bauten (grau bezeichnete Gebäude)
BZO Oetwil am See · S. 7 · Original-PDF
1Die im Kernzonenplan grau eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Wahrung der Lage und kubischen Erscheinung, ungeachtet der kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten, umgebaut oder ersetzt werden.
2Geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform können unter Wahrung nachbarlicher Interessen gestattet werden. Bei grösseren Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil gelten die Bestimmungen für Neubauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.