Art. 5 · Ortsbildprägende Bauten (rot bezeichnete Gebäude)
BZO Oetwil am See · S. 6 · Original-PDF
1Die in den Kernzonenplänen rot eingetragenen Gebäude sind in Bezug auf die Stellung und die räumliche Ausprägung für das Erscheinungsbild des Ortskerns wichtig. Diese Bauten dürfen grundsätzlich ungeachtet von den kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden.
2Geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Ortsbildgestaltung oder der Wohnhygiene liegt, der Raumbedarf von Gewässern (Gewässerraum) oder die Verkehrs- oder andere Sicherheitsgründe es erfordern. Grössere Abweichungen können, gestützt auf Art. 17, bewilligt werden.
3Ein Ersatzbau muss gestalterisch eine für das Ortsbild zumindest gleichwertige Lösung ergeben und hat sich volumetrisch und gestalterisch harmonisch in das Ortsbild einzugliedern.
2Die Kernzone Weiler (KW) bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Kleinsiedlungen. Die heutige Erscheinung und Identität sind beizubehalten. Sie soll ortsbildgerechte Um- und Ersatzbauten und eine schonungsvolle Umgebungsgestaltung mit Bezug zur Landschaft gewährleisten.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.